Jugendordnung
der Sportschützen St. Georg Altötting e.V.
Gemäß §14 der Vereinssatzung gibt sich die Schützenjugend der Sportschützen St. Georg Altötting e.V. nachstehende Ordnung.
§1 Mitgliedschaft
Zur Schützenjugend gehören alle Mitglieder des Vereins „Sportschützen St. Georg Altötting e.V.“, die das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
§2 Zweck
Zweck der Vereinigung ist die Förderung der gemeinsamen und überfachlichen Aufgaben der Jugend, der Jugenderziehung, Jugendpflege und Jugendhilfe.
Die Schützenjugend will:
Die Schützenjugend bekennt sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung und tritt für Mitbestimmung und Mitverantwortung der Jugend sowie religiöse und weltanschauliche Toleranz ein. Sie erkennt die Vereinssatzung sowie die Satzung des BSSB an.
§3 Führung und Verwaltung
Die Schützenjugend führt und verwaltet sich selbst nach Maßgabe der Vereinssatzung und dieser Jugendordnung. Die erforderlichen Mittel werden ihr im Rahmen des Haushaltsplanes des Vereins zur Verfügung gestellt; sie entscheidet über deren Verwendung eigenständig, jedoch unter Beachtung der Vereinssatzung und dieser Jugendordnung.
Die Finanzen der Jugend verwaltet die Vereinsjugendleitung. Über die Jugendkasse ist Buch zu führen. Bei der ordentlichen Vereinsjugendversammlung, sowie bei der ordentlichen Mitgliederversammlung des Vereins ist ein Kassenbericht abzugeben.
Die Vereinsvorstandschaft ist berechtigt, sich über die Geschäftsführung der Jugend zu unterrichten. Sie muss Beschlüsse, die gegen die Satzung oder deren Sinn und Zweck verstoßen oder ihnen wiedersprechen, beanstanden und sie zur erneuten Beratung zurückgeben. Werden sie nicht geändert, entscheidet die Vorstandschaft endgültig.
§4 Organe und deren Beschlussfähigkeit
Die Organe der Schützenjugend sind:
Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Über jede Sitzung ist ein Protokoll zuführen.
§5 Vereinsjugendversammlung
Die ordentliche Vereinsjugendversammlung findet jährlich statt. Sie wird vom Jugendleiter einberufen und geleitet. Sie hat in jedem Fall vor der ordentlichen Mitgliederversammlung des Vereins stattzufinden.
Eine außerordentliche Vereinsjugendversammlung kann der Jugendleiter jederzeit einberufen. Er muss sie einberufen, wenn es mindestens von einem Drittel der Vereinsjugend oder von den Jugendsprechern verlangt wird.
Die Einladung hat schriftlich mindesten zwei Wochen im Voraus zu erfolgen. Dies ist auch in elektronischer Form möglich.
Die Vereinsjugendversammlung setzt sich aus der Schützenjugend des Vereins und den Mitgliedern der Vereinsjugendleitung zusammen.
Stimmberechtigt ist die Vereinsjugend und jedes Mitglied der Vereinsjugendleitung mit einer Stimme.
Anträge an die Vereinsjugendversammlung sollen dem Vereinsjugendleiter im Regelfall mindestens eine Woche vor der Vereinsjugendversammlung schriftlich vorliegen. Anträge können auch während der Versammlung gestellt werden. Sie sind zu behandeln sofern die Jugendversammlung dies mit einfacher Mehrheit befürwortet.
Antragsberechtigt sind die Vorstandschaft des Vereins, die Schützenjugend des Vereins und die Mitglieder der Vereinsjugendleitung.
Die Vereinsjugendversammlung ist vor allem zuständig für die
Für Wahlen und Beschlüsse gilt stets die einfache Stimmenmehrheit.
§6 Vereinsjugendleitung
Die Vereinsjugendleitung bilden der 1. und 2. Jugendleiter, der Vereinsjugendsprecher, sowie ein stellvertretender Vereinsjugendsprecher. Die Jugendleiter müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Die Mitglieder der Vereinsjugendleitung werden auf die Dauer von drei Jahren schriftlich und geheim gewählt. Die Wahl soll im gleichen Jahr stattfinden, in dem die Vorstandschaft bzw. der Vereinsausschuss gewählt werden.
Die Mitglieder der Vereinsjugendleitung bleiben bis zur nächsten gültigen Wahl im Amt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitgliedes der Vereinsjugendleitung kann die Vereinsjugendversammlung bis zur nächsten regulären Wahl einen Ersatz bestellen.
Die Vereinsjugendleitung ist zuständig für alle Angelegenheiten der Schützenjugend im Verein. Sie erfüllt ihre Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, dieser Ordnung und der Beschlüsse der Vereinsjugendversammlung.
Die Sitzungen der Vereinsjugendleitung finden nach Bedarf statt. Der 1. Jugendleiter oder ggf. der 2. Jugendleiter beruft Sitzungen ein und leitet sie.
Die Jugendleiter vertreten die Interessen der Schützenjugend im Verein. Die Jugendsprecher können an Sitzungen des Vereinsausschusses ohne Stimmrecht teilnehmen.
§7 Inkrafttreten
Diese Jugendordnung tritt mit Beschluss der Vereinsjugendversammlung vom 15.12.2015 und mit Zustimmung des Vereinsvorstandes vom 16.12.2015 am 01.01.2016 in Kraft.