Abteilungsordnung

der Traditionsabteilung

  

§ 1 Zweck

 

Die 1992 gegründete Traditionsabteilung ist eine Unterabteilung der Sportschützen St. Georg Altötting e.V. und erkennt dessen Satzung an. Die Abteilung versteht sich als Brauchtumsschützenvereinigung und hat sich die Pflege des bayerischen Schützenwesens in seiner historischen Form zur Aufgabe gemacht. Genau wie es für die Altöttinger Schützen und andere bayerischen Schützenkompanien in der Vergangenheit die Pflicht war Heimat und Vaterland zu schützen und zu verteidigen, betrachtet die Traditionsabteilung dies heute im übertragenen Sinn immer noch als ihren Hauptzweck. So sollen die bayerische Kultur, Sprache und Lebensart, christliche Werte und alte Gepflogenheiten des Schützenwesens aktiv gelebt, erhalten und an die nächste Generation weitergegeben werden. Die Förderung des Gemeinwesens und der Kameradschaft sind darüber hinaus Zweck der Abteilung.

 

 

   

§ 2 Mitgliedschaft

 

Aktive waffentragende Mitglieder der Traditionsabteilung können alle zuverlässigen Vereins-mitglieder der Sportschützen St. Georg Altötting e.V. werden, die das 18. Lebensjahr vollendet, die Waffensachkundeprüfung bestanden haben und dieser Ordnung und den Bestimmungen des Waffengesetzes gerecht werden.

In begründeten Fällen, z.B. bei schweren Verstößen gegen die Vereinssatzung oder Abteilungsordnung können Abteilungsmitglieder auch wieder zeitweilig oder dauerhaft ausgeschlossen werden.

 

  

 

§ 3 Organe und Aufgaben

 

a) Kommandant

Die Abteilung hat einen ersten, zweiten und ggf. dritten Kommandanten.
Der 1. Kommandant und sein(e) Stellvertreter führen die Abteilung. Hauptaufgabe ist das Kommando bei Auftritten der Abteilung vor allem beim Salutschießen. Der Kommandant ist dabei der Verantwortliche. Daneben haben die Kommandanten alle administrativen Aufgaben der Abteilung zu erledigen. Der Kommandant gibt dem Vereinssauschuss bei Nachfrage Auskunft über alle die Abteilung betreffenden Themen, zur Jahreshauptversammlung hat er einen ausführlichen Bericht abzugeben. 

 

 b) Schützen

Alle volljährigen, waffenrechtlich sachkundigen Männer und Frauen sind Schützen. Sie nehmen an Terminen mit Brauchtumswaffen vom Typ Karabiner 98k teil. Die Schützen haben bei den Auftritten den Anweisungen des Kommandanten Folge zu leisten.

 

c) Abteilungshauptversammlung

Die Abteilungshauptversammlung setzt sich zusammen aus allen aktiven Abteilungsmitgliedern sowie dem ersten Schützenmeister. Sie wird einmal jährlich vom ersten Kommandanten, bei dessen Verhinderung vom zweiten bzw. dritten Kommandanten einberufen. Die Versammlung hat folgende Aufgaben: 

  1. Entscheidung über die Aufnahme von neuen Mitgliedern und die Ausstellung von Bedürfnisbescheinigungen für Brauchtumswaffen.
  2. Wahl der Kommandanten, alle drei Jahre immer im Wahljahr des Vereins.
    Der Kommandant und seine Stellvertreter werden dabei per Akklamation mit einfacher Stimmmehrheit gewählt. Da der 1. Kommandant laut Vereinssatzung von der Mitgliederversammlung zu wählen ist, gilt dessen Wahl durch die Abteilungsversammlung als Wahlvorschlag für die Mitgliederversammlung.
  3. Entscheidungsfindung zu allen die Traditionsabteilung betreffenden Themen.

Neben der Abteilungshauptversammlung können die Kommandanten auch Abteilungssitzungen einberufen. Die Sitzungen dienen der Behandlung aller die Abteilung betreffenden Angelegenheiten. Bei Abstimmungen gilt die einfache Stimmenmehrheit.

 

 Über die Abteilungshauptversammlungen sowie Abteilungssitzungen sind Protokolle zu führen.

 

  

 

§ 4 Brauchtumswaffen, Waffenerwerb

 

Die Schützen der Abteilung führen zu Veranstaltungen historische Waffen, vorzugsweise Repetierlangwaffen vom Typ Karabiner 98k im Kaliber 8x57IS. Auch vergleichbare Waffen, z.B. mit anderem Kaliber, können gegebenenfalls getragen werden, sofern es sich um Brauchtumswaffen handelt und das einheitliche Gesamtbild der Abteilung gewahrt bleibt.

Die Waffen sind nach Möglichkeit mit Riemen auszustatten und stets in gepflegtem originalgetreuen Zustand zu erhalten.

Der Kommandant trägt einen historischen Säbel oder eine vergleichbare Blankwaffe.

Vereinseigene Waffen stellt die Abteilung, sofern vorhanden, den Schützen zur Verfügung.

Die Mitglieder werden dazu angehalten sich eigene Brauchtumswaffen anzuschaffen.

Die Möglichkeit zum Erwerb eigener Brauchtumswaffen wird nur Abteilungsmitgliedern, die sich zuvor mindesten zwölf Monate aktiv am Vereinsleben bzw. dem Abteilungsgeschehen beteiligt haben gewährt. Bedürfnisbescheinigungen für den erstmaligen Erwerb einer Brauchtumswaffe werden nur ausgestellt, wenn die Abteilungshauptversammlung mit 2/3 Mehrheit zustimmt. Neumitglieder, die bereits entsprechende waffenrechtliche Erlaubnisse besitzen sind von diesen Regeln ausgenommen.

 

 

 

§ 5 Kleiderordnung

 

Die Abteilungsmitglieder tragen die nach der Kleiderordnung des Vereins vorgesehene Tracht.

Alle Mitglieder haben bei Auftritten stets auf die Vollständigkeit sowie den sauberen und ordentlichen Zustand ihrer Tracht zu achten. Ein einheitliches Erscheinungsbild aller Schützen der Abteilung gilt als wichtiger Grundsatz.

  

 

 

§ 6 Auftritte, Salutschießen

 

Die Abteilung tritt mit Waffen zum Zwecke der Brauchtumspflege zu verschiedenen Gelegenheiten an. Es wird dabei in vielen Fällen als besondere Ehrerweisung auch Salut geschossen. Ehrensalute gibt es insbesondere zu weltlichen, kirchlichen und vereinsinternen Anlässen wie z.B. Empfänge von politischen und geistlichen Würdenträgern in unserer Heimatstadt, dem Gedenkakt zum Volkstrauertag, der Altöttinger Hofdult, der Fronleichnamsprozession, der Maifeier, runden Geburtstagen von Vereinsmitgliedern (ab 50 Jahren) sowie bei Hochzeiten- und Beerdigungen. Die Salutordnung legt der Kommandant fest, wobei der „dreifache Ehrensalut“ als Standard anzusehen ist.

Bei Auftritten gehören als Funktionsträger bei Bedarf auch der Fähnrich, der Taferlträger sowie die Marketenderinnen der Abteilung an.

  

 

 

§ 7  Auflösung der Abteilung

 

Die Abteilung kann nur durch den Beschluss einer eigens hierzu einberufenen Abteilungs-hauptversammlung aufgelöst werden. Zum Beschluss ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.

  

 

 

 §  8 Inkrafttreten

 

Diese Ordnung tritt mit Beschluss der Abteilungshauptversammlung vom 07.09.2016 und mit Zustimmung durch den Vereinsvorstand und die Mitgliederversammlung vom 17.09.2016 ab dem Folgetag in Kraft.