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Satzung

 

§ 1 Name und Sitz des Vereins

 

Der 1968 gegründete Verein führt den Namen „Sportschützen St. Georg Altötting e. V.“ und hat seinen Sitz in Altötting.

 

Der Verein ist politisch, geschlechtlich, weltanschaulich und konfessionell neutral.

 

Er ist Mitglied im Bayerischen Sportschützenbund e. V. und erkennt dessen Satzung an.

 

Er ist eingetragener Verein im Sinne des § 21 BGB.

 

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird in dieser Satzung darauf verzichtet, jeweils die weibliche und die männliche Bezeichnung zu verwenden. Soweit neutrale oder männliche Bezeichnungen verwendet werden, sind darunter jeweils weibliche und männliche Personen zu verstehen.

 

 

§ 2 Vereinszweck

 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke und erstrebt keinen Gewinn.

 

Zweck des Vereins ist die Förderung des Schießsports und die Pflege und Erhaltung des Schützenbrauchtums sowie die Pflege der Kameradschaft und Geselligkeit seiner Mitglieder.

Der Satzungszweck wird verwirklicht durch

a)    die Förderung und Ausübung gemeinschaftlichen Schießens mit Luftdruck- und Kleinkaliber-Sportwaffen, Großkaliber Kurz- und Langwaffen sowie Armbrüsten und Bogen;

b)    die Ausbildung an Sportwaffen und Durchführung von Trainings- und Wettkampfschießen zum Zwecke der Steigerung sportlicher Leistung;

c)    die Ausrichtung von bzw. die Teilnahme an Meisterschaften, Rundenwettkämpfen und Preisschießen;

d)    die Förderung der sportlichen und allgemeinen Jugendarbeit insbesondere die Heranführung von Kindern und Jugendlichen an den Schießsport und ihrer sach- und altersgerechten Ausbildung;

e)    das Abhalten von Kursen zum Erwerb von waffenrechtlichen Erfordernissen

f)     die Ausrichtung von bzw. die Teilnahme an Veranstaltungen im Sinne der Traditions- und Gesellschaftspflege;

g)    die Pflege alten Brauchtums, wie dem Salutschießen mit Karabinern 98k, Böllern und Kanonen.      

 

 

§ 3 Geschäftsjahr

 

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 4 Aufnahme von Mitgliedern

 

Mitglied kann jede natürliche Person werden. Mitglied kann nur sein, wer unbescholten ist.

 

Der Beitritt erfolgt durch schriftlichen Aufnahmeantrag, über den der Ausschuss entscheidet. Gegen eine Ablehnung kann innerhalb einer Frist von drei Wochen ab Mitteilung des Ablehnungsbeschlusses Beschwerde eingelegt werden, über sie entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit.

 

Der Aufnahmeantrag eines Minderjährigen muss mindestens von einem Sorgeberechtigten unterschrieben sein.

 

Erstmitglied ist, wer mit Stammverein „Sportschützen St. Georg Altötting e.V.“ beim BSSB gemeldet ist.

 

Zweitmitglied ist, wer einer Schützenvereinigung des BSSB angehört aber als Stammverein nicht die „Sportschützen St. Georg Altötting e. V.“ eingetragen sind.

 

Personen, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben, können vom Vereinsausschuss auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Verliehene Ehrenmitgliedschaften und Ehrentitel können in begründeten Fällen vom Ausschuss auch wieder aberkannt werden.

 

Es gibt keinen Rechtsanspruch auf Aufnahme in den Verein.

 

 

§ 5 Ende der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft endet:

 

a)       Durch den Tod des Mitglieds.

 

b)      Durch Austritt. Er kann jederzeit durch schriftliche Erklärung der Vorstandschaft gegenüber erfolgen. Geschieht es nicht zum Ende eines Geschäftsjahres, hat das Mitglied die Beiträge und sonstige Leistungen für das laufende Jahr voll zu entrichten.

 

c)       Durch Ausschluss. Er kann erfolgen bei Verletzungen der Satzung, bei Verstoß gegen die anerkannten sportlichen Regeln und grober Verletzung von Sitte und Anstand, bei Schädigung des Ansehens und der Interessen des Vereins.

 

Der Ausschluss kann auch erfolgen bei einer rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Vergehens; er muss erfolgen bei rechtskräftiger Verurteilung wegen eines Verbrechens.

 

Über den Ausschluss entscheidet der Vereinsausschuss. Vorher ist der Betroffene zu hören oder ihm sonst zwei Wochen Gelegenheit zu geben, zu dem Vorwurf Stellung zu nehmen. Das betroffene Mitglied kann gegen einen Ausschließungsbeschluss zur nächsten Mitgliederversammlung schriftliche Beschwerde einlegen. Die Beschwerde muss innerhalb vier Wochen nach Zustellung des Beschlusses schriftlich dem ersten Schützenmeister zugehen.

 

 

Mit Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ämter und Rechte. Geleistete Beiträge werden nicht zurückgewährt. Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.

 

                                                                                            

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und von den Einrichtungen des Vereins Gebrauch zu machen.

 

Die Mitglieder verpflichten sich, den Verein nach besten Kräften zu fördern und die von der Vereinsleitung erlassenen notwendigen Anordnungen, vor allem die zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Schießbetriebs sowie jeweils im Interesse des Vereins gelegene Empfehlungen zu befolgen.

 

Sportliches und ehrliches Verhalten ist wesentlicher Grundsatz der Mitgliedschaft.

 

Die rechtzeitige Entrichtung des Jahresbeitrags gehört ebenfalls zu den Pflichten der Mitglieder.

 

Ehrenmitglieder sind vom Jahresbeitrag befreit.

 

 

§ 7 Beiträge der Mitglieder

 

Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern einen Jahresbeitrag. Die Höhe wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung festgelegt.

 

Die Beiträge sind bis längstens 31.3. des laufenden Geschäftsjahres fällig. Sofern die Beiträge bis zu diesem Zeitpunkt nicht bezahlt sein sollten, kann dies den Verlust der Mitgliedschaft nach sich ziehen.

 

 

§ 8 Verwendung der Vereinsmittel

 

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

§ 9 Wahlrecht, Wahlen

 

Wahlberechtigt sind alle Mitglieder ab Vollendung des 14. Lebensjahres.

 

Wählbar sind alle Erstmitglieder ab Vollendung des 18. Lebensjahres. Wählbar ist auch ein abwesendes Erstmitglied, wenn von ihm eine schriftliche Erklärung über die Annahme der Wahl vorliegt.

 

Die Mitglieder der Vorstandschaft werden mit einfacher Stimmenmehrheit schriftlich und geheim in der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt.

 

Der Vereinsausschuss sowie die Rechnungsprüfer werden auf die gleiche Dauer per Akklamation mit einfacher Stimmenmehrheit durch die Mitgliederversammlung gewählt.

 

Die Vorstands- und Ausschussmitglieder sowie die Rechnungsprüfer werden für die Dauer von drei Jahren gewählt und bleiben bis zur Wahl eines Nachfolgers im Amt. Scheidet ein Vorstands-, Ausschussmitglied oder Rechnungsprüfer vor Ablauf der Amtsperiode vorzeitig aus so wird bis zur nächsten regulären Wahl vom Vereinsausschuss ein Ersatz mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt.

 

 

§ 10 Organe des Vereins

 

Die Organe des Vereins sind:

 

a)       Die Vorstandschaft

b)      Der Vereinsausschuss

c)       Die Mitgliederversammlung

 

Sämtliche Organe des Vereins üben ihre Tätigkeit grundsätzlich ehrenamtlich aus. Nach Beschluss des Vereinsausschusses können Vereinstätigkeiten – vorbehaltlich der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten – entgeltlich auf der Grundlage eines zivilrechtlichen Vertrages unter Berücksichtigung der jeweils geltenden gesetzlichen (insbesondere gemeinnützigkeitsrechtlichen, einkommen- und lohnsteuerrechtlichen sowie sozialversicherungsrechtlichen) Bestimmungen ausgeübt werden; dies gilt auch für die Festlegung im Zusammenhang mit dem sog. „Ehrenamts-Freibetrag“ gemäß derzeit § 3 Nr. 26a EStG.

 

 

§11 Vorstandschaft

 

Die Vorstandschaft besteht aus einem ersten, zweiten und gegebenenfalls dritten Schützenmeister, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und dem Sportwart. Die zwei bzw. drei Schützenmeister sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen hat Einzelvertretungsbefugnis. Die Vertretungsbefugnis des zweiten und dritten Schützenmeisters wird im Innenverhältnis jedoch beschränkt auf den Fall der Verhinderung des ersten bzw. des zweiten Schützenmeisters.

 

In ihren Sitzungen entscheidet die Vorstandschaft mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmen-gleichheit entscheidet die Stimme des ersten Schützenmeisters, bei dessen Abwesenheit die des zweiten bzw. dritten Schützenmeisters. Über die Sitzungen sind Protokolle zu führen.

 

 

§12 Vereinsausschuss

 

Der Ausschuss besteht aus der Vorstandschaft, dem Waffen- und Gerätewart, dem Jugendleiter, dem Kommandanten und mindestens zwei Beisitzern. Die Beisitzer können weitere Funktionen übernehmen.

 

Aufgabe des Ausschusses ist es, die Vorstandschaft in allen wichtigen Angelegenheiten zu beraten. Die Vorstandschaft ist an Beschlüsse des Ausschusses gebunden. Der Ausschuss wird vom ersten bzw. bei dessen Verhinderung vom zweiten bzw. dritten Schützenmeister einberufen. Dieser leitet auch die Sitzung. Die Mitglieder der Vorstandschaft haben in den Ausschusssitzungen Sitz und Stimme.

 

Die Abstimmungsfähigkeit ist nur bei Anwesenheit von wenigstens der Hälfte der Ausschussmitglieder gegeben. Dies gilt auch für sogenannte Online-Abstimmungen.

 

In seinen Sitzungen entscheidet der Ausschuss mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Schützenmeisters, bei dessen Abwesenheit die des zweiten bzw. dritten Schützenmeisters. Über den Verlauf der Sitzungen und gefasste Beschlüsse sind Protokolle zu führen.

 

Der Vereinsausschuss ist berechtigt Vereinsordnungen zu beschließen.

 

 

§13 Mitgliederversammlung

 

Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt einmal im Jahr zusammen. Sie wird vom ersten Schützenmeister, bei dessen Verhinderung vom zweiten bzw. dritten Schützenmeister, durch persönliches Anschreiben der Mitglieder unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Das Anschreiben kann auch in elektronischer Form z.B. per E-Mail oder Telefax erfolgen.   

 

Die Einladung hat mindestens 14 Tage vorher zu erfolgen.

 

Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem ersten Schützenmeister, bei Verhinderung dem zweiten bzw. dritten Schützenmeister. Soweit die Versammlungsleiter nach ordnungsgemäßer Einladung zur Mitgliederversammlung nicht zur Verfügung stehen, kann die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter wählen.

 

Die Tagesordnung erstreckt sich im Allgemeinen auf folgende Punkte:

 

1.    Entgegennahme der Berichte

a)    des ersten Schützenmeisters über das abgelaufene Geschäftsjahr;

b)    des Schriftführers;

c)    des Sportwarts;

d)    des Jugendleiters;

e)    von weiteren Funktionsträgern des Ausschusses (optional);

f)     des Schatzmeisters über die Jahresrechnung;

g)    der Rechnungsprüfer.

 

2.    Entlastung der Vorstandschaft

 

3.    Nach Ablauf der Wahlperiode Wahl der Mitglieder der Vorstandschaft und des Ausschusses, Wahl der Rechnungsprüfer, Bestellung von Funktionsmitgliedern.

 

4.    Genehmigung des Haushaltsvoranschlages und des Jahresbeitrages.

 

5.    Satzungsänderungen

 

6.    Internes

 

7.   Wünsche und Anträge

 

Anträge müssen berücksichtigt werden, wenn sie mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich beim ersten Schützenmeister eingereicht wurden; spätere nur, wenn ein Viertel der Anwesenden dies verlangt.

 

Die ordentliche Mitgliederversammlung entscheidet weiter über Beschwerden, die sich gegen die Geschäftsführung der Vorstandschaft richten und über die Beschwerden eines Mitglieds gegen einen Ausschließungsbeschluss. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Sie entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei einer Satzungsänderung ist eine Dreiviertel-Mehrheit der Anwesenden erforderlich. Über den wesentlichen Verlauf der Versammlung und die gefassten Beschlüsse ist vom Schriftführer eine Niederschrift anzufertigen, zu unterzeichnen und vom Versammlungsleiter gegenzuzeichnen.

 

Als Rechnungsprüfer wählt die ordentliche Mitgliederversammlung zwei mit dem Rechnungswesen vertraute Mitglieder und gegebenenfalls Stellvertreter auf die Dauer von drei Jahren. Sie haben die Kassenführung und die Jahresrechnung aufgrund der Belege auf ihre Richtigkeit zu prüfen und hierüber schriftlich Bericht zu erstatten.

 

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn besondere Gründe hierfür gegeben sind bzw. die Vereinsinteressen dies erfordern, oder ein Drittel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes bei der Vorstandschaft das Verlangen stellt.

 

 

§ 14 Auflösung des Vereins

 

Die Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluss einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen.

 

Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der gültigen Stimmen der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Nach dem Auflösungsbeschluss hat die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren zu bestimmen, die die Liquidation des Vereins durchführen.

 

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen des Vereins nach Befriedigung etwaiger Verpflichtungen an die Stadt Altötting mit der Auflage, Schützenketten, Fahnen, Pokale und Erinnerungsstücke treuhänderisch aufzubewahren. Das weitere Vereinsvermögen ist ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden.

 

Gründen sieben Mitglieder des aufgelösten Vereins innerhalb von zehn Jahren einen neuen Verein, haben sie Anspruch auf Herausgabe der vorgenannten Gegenstände.

 

 

§ 15 Inkrafttreten

 

Die Satzung tritt mit Beschluss der Mitgliederversammlung vom 23.04.2022 ab dem Folgetag in Kraft. Gleichzeitig verliert die bisherige Satzung in der Fassung vom 16.09.2017 ihre Gültigkeit.