Jugendordnung

 

der Sportschützen St. Georg Altötting e.V.

 

Gemäß §14 der Vereinssatzung gibt sich die Schützenjugend der Sportschützen St. Georg Altötting e.V. nachstehende Ordnung.

 

 

§1 Mitgliedschaft

 

Zur Schützenjugend gehören alle Mitglieder des Vereins „Sportschützen St. Georg Altötting e.V.“, die das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

 

 

§2 Zweck

 

Zweck der Vereinigung ist die Förderung der gemeinsamen und überfachlichen Aufgaben der Jugend, der Jugenderziehung, Jugendpflege und Jugendhilfe.

 

Die Schützenjugend will:

 

  • durch die Jugendarbeit jungen Menschen ermöglichen, in zeitgemäßen Gemeinschaften Sport zu treiben.
  • in der schießsportlichen und überfachlichen Jugendarbeit aktiv sein. Sie trägt damit zur Persönlichkeitsbildung junger Menschen bei. Schwerpunkt der Jugendarbeit soll die Förderung der freizeit- und wettkampfsportlichen Betätigung und das Angebot von freizeitkulturellen Veranstaltungen sein. Weiterhin soll die  Pflege des Schützenbrauchtums gefördert werden. Bei allen Aktivitäten werden die Jugendlichen gemäß ihres Entwicklungsstandes bei der Planung und Durchführung beteiligt.
  • in Zusammenarbeit mit Sportverbänden und Institutionen die Formen sportlicher Jugendarbeit weiterentwickeln, die Jugendarbeit im BSSB unterstützen und koordinieren, die gemeinsamen Interessen der Schützenjugend in sportlichen und allgemeinen Jugendfragen vertreten und jugendgesellschaftspolitisch wirken.

 

Die Schützenjugend bekennt sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung und tritt für Mitbestimmung und Mitverantwortung der Jugend sowie religiöse und weltanschauliche Toleranz ein. Sie erkennt die Vereinssatzung sowie die Satzung des BSSB an.


 

§3 Führung und Verwaltung

Die Schützenjugend führt und verwaltet sich selbst nach Maßgabe der Vereinssatzung und dieser Jugendordnung. Die erforderlichen Mittel werden ihr im Rahmen des Haushaltsplanes des Vereins zur Verfügung gestellt; sie entscheidet über deren Verwendung eigenständig, jedoch unter Beachtung der Vereinssatzung und dieser Jugendordnung.

 

Die Finanzen der Jugend verwaltet die Vereinsjugendleitung. Über die Jugendkasse ist Buch zu führen. Bei der ordentlichen Vereinsjugendversammlung, sowie bei der ordentlichen Mitgliederversammlung des Vereins ist ein Kassenbericht abzugeben.

 

Die Vereinsvorstandschaft ist berechtigt, sich über die Geschäftsführung der Jugend zu unterrichten. Sie muss Beschlüsse, die gegen die Satzung oder deren Sinn und Zweck verstoßen oder ihnen wiedersprechen, beanstanden und sie zur erneuten Beratung zurückgeben. Werden sie nicht geändert, entscheidet die Vorstandschaft endgültig.

 

 

§4 Organe und deren Beschlussfähigkeit

 

Die Organe der Schützenjugend sind:

 

  1. die Vereinsjugendversammlung
  1. die Vereinsjugendleitung

 

Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Über jede Sitzung ist ein Protokoll zuführen.

 

 

§5 Vereinsjugendversammlung

 

Die ordentliche Vereinsjugendversammlung findet jährlich statt. Sie wird vom Jugendleiter einberufen und geleitet. Sie hat in jedem Fall vor der ordentlichen Mitgliederversammlung des Vereins stattzufinden.

 

Eine außerordentliche Vereinsjugendversammlung kann der Jugendleiter jederzeit einberufen. Er muss sie einberufen, wenn es mindestens von einem Drittel der Vereinsjugend oder von den Jugendsprechern verlangt wird.

 

Die Einladung hat schriftlich mindesten zwei Wochen im Voraus zu erfolgen. Dies ist auch in elektronischer Form möglich.

 

Die Vereinsjugendversammlung setzt sich aus der Schützenjugend des Vereins und den Mitgliedern der Vereinsjugendleitung zusammen.

 

Stimmberechtigt ist die Vereinsjugend und jedes Mitglied der Vereinsjugendleitung mit einer Stimme.

Anträge an die Vereinsjugendversammlung sollen dem Vereinsjugendleiter im Regelfall mindestens eine Woche vor der Vereinsjugendversammlung schriftlich vorliegen. Anträge können auch während der Versammlung  gestellt werden. Sie sind zu behandeln sofern die Jugendversammlung dies mit einfacher Mehrheit befürwortet.

Antragsberechtigt sind die Vorstandschaft des Vereins, die Schützenjugend des Vereins und die Mitglieder der Vereinsjugendleitung.

 

Die Vereinsjugendversammlung ist vor allem zuständig für die

 

  • Entgegennahme der Jahresberichte und des Kassenberichts der Vereinsjugendleitung;
  • Entlastung der Vereinsjugendleitung;
  • Beschlüsse über den Haushalt;
  • Wahl der Jugendleiter und Vereinsjugendsprecher und deren Stellvertreter. Die Gewählten müssen zum Zeitpunkt der Wahl das 14. Lebensjahr vollendet haben  und mit Ausnahme der Jugendleiter Mitglieder nach §1 der Jugendordnung sein;
  • Wahl der Delegierten für den nächsten Gaujugendtag (entsprechend der Schützenjugend bis 30 Mitglieder einen, für jede weiteren angefangenen 30 Mitglieder je einen weiteren Delegierten). Die Delegierten müssen Mitglieder nach §1 dieser Ordnung sein;
  • Annahme und Änderung der Jugendordnung;
  • Festlegung der Grundsätze der Jugendarbeit und der Arbeitsvorhaben der Schützenjugend im Verein (Richtlinienkompetenz);
  • Beschlüsse der Anträge.

 Für Wahlen und Beschlüsse gilt stets die einfache Stimmenmehrheit.

 

 

 

§6 Vereinsjugendleitung

 

Die Vereinsjugendleitung bilden der 1. und 2. Jugendleiter, der Vereinsjugendsprecher, sowie ein stellvertretender Vereinsjugendsprecher. Die Jugendleiter müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben.

 

Die Mitglieder der Vereinsjugendleitung werden auf die Dauer von drei Jahren schriftlich und geheim gewählt. Die Wahl soll im gleichen Jahr stattfinden, in dem die Vorstandschaft bzw. der Vereinsausschuss gewählt werden.

 

Die Mitglieder der Vereinsjugendleitung bleiben bis zur nächsten gültigen Wahl im Amt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitgliedes der Vereinsjugendleitung kann die Vereinsjugendversammlung bis zur nächsten regulären Wahl einen Ersatz bestellen.

 

Die Vereinsjugendleitung ist zuständig für alle Angelegenheiten der Schützenjugend im Verein. Sie erfüllt ihre Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, dieser Ordnung und der Beschlüsse der Vereinsjugendversammlung.

 

Die Sitzungen der Vereinsjugendleitung finden nach Bedarf statt. Der 1. Jugendleiter oder ggf. der 2. Jugendleiter beruft Sitzungen ein und leitet sie.

 

Die Jugendleiter vertreten die Interessen der Schützenjugend im Verein. Die Jugendsprecher können an Sitzungen des Vereinsausschusses ohne Stimmrecht teilnehmen.


 

§7 Inkrafttreten

Diese Jugendordnung tritt mit Beschluss der Vereinsjugendversammlung vom 15.12.2015 und mit Zustimmung des Vereinsvorstandes vom 16.12.2015 am 01.01.2016 in Kraft.